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Eine Künstlerin verpackt Keramik-Produkte in ihrem Atelier.

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Diese Privatverkäufe werden jetzt steuerpflichtig

Airbnb, Ebay, Vinted und Co.
Wer auf Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Vinted und Etsy Dinge oder Dienste verkauft, muss unter Umständen Steuern zahlen. Alles Wichtige zum PStTG-Gesetz, wen es betrifft und warum es schon ab 30 Verkäufen knifflig werden kann.
Das Wichtigste in Kürze
  • Verkäufe und das Anbieten von Dienstleistungen auf Plattformen wie Airbnb, Ebay, Kleinanzeigen und Vinted müssen ab einer bestimmten Höhe versteuert werden.

  • Das PStTG verpflichtet Plattformbetreiber digitaler Plattformen dazu, die Daten von Anbieterinnen und Anbieter bei Überschreiten der Höchstgrenzen an die Finanzbehörden zu melden.

  • Aber nicht alle gemeldeten Personen müssen automatisch Steuern zahlen.

Meldepflicht für Plattformbetreiber

Für Betreiber von Plattformen besteht nach dem PStTG seit 2023 eine Meldepflicht von bestimmten Informationen über ihre Verkäuferinnen und Verkäufer und deren Aktivitäten gegenüber den Steuerbehörden, konkret dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Meldepflicht greift, wenn die Anbieterinnen und Anbieter durch Transaktionen bestimmte Höchstgrenzen überschreiten. Hintergrund ist, dass einige Verkaufende und Dienstleistende, die auf Onlinemarktplätzen aktiv sind, sich nur als private Anbieterinnen oder Anbieter ausgeben, aber nach den gesetzlichen Vorschriften gewerblich tätig sind und somit ihre steuerlichen Pflichten umgehen.

Das Gesetz gilt für alle digitalen Plattformen, bei denen Waren und Dienstleistungen angeboten oder vermittelt werden können. Denn auch das Anbieten von Ferienwohnungen und Wohnmobilen sowie Transportdienstleistungen, Handwerkerleistungen, Reinigungsservices, Unterricht und vieles mehr falle unter diese Regelungen, wie Maike Backhaus von „steuertipps.de“ zu „t-online.de“ sagte.

Diese Daten werden übermittelt

Plattformbetreiber haben für jeden meldepflichtigen Anbieter beziehungsweise jede Anbieterin zum Beispiel folgende Informationen an die Steuerbehörden zu melden:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnanschrift
  • Steueridentifikationsnummer, sofern keine vorhanden ist, den Geburtsort
  • sofern vorhanden, die Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke
  • sofern vorhanden, die Kennung des Finanzkontos
  • sofern vorhanden, den Namen des Inhabers des Finanzkontos, wenn er von dem Namen des Anbieters abweicht
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber oder der -betreiberin einbehalten oder berechnet wurden
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung.

Diese Anbieter und Anbieterinnen müssen den Finanzbehörden gemeldet werden

Laut Gesetz müssen Plattformbetreiber Informationen von Verkäuferinnen und Verkäufer melden, die pro Jahr und Plattform mehr als 30 Verkäufe getätigt und/oder mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirtschaftet haben. Maßgeblich für die Grenze von 30 Verkäufen ist die Anzahl der Online-Transaktionen und nicht die der verkauften Artikel. Verkaufen Sie 36 Artikel im Rahmen von 8 Verkäufen, bleiben Sie unterhalb der Höchstgrenze.

Meldefristen nach dem PStTG

Für das Jahr 2023 wurde als Übergangsregelung eine Verlängerung der Meldefrist  für Ebay und Co. an das BZSt bekanntgegeben. Die Plattformbetreiberhaben dieses Jahr bis zum 1. April 2024 Zeit, entsprechende Nutzerinnen und Nutzer zu melden. Künftig muss die Meldung pro Kalenderjahr voraussichtlich bis zum 31. Dezember erfolgen .

Bedeutet Grenzüberschreitung gleich Steuerzahlungen? Der Gewinn entscheidet

Keine Panik: Nicht alle gemeldeten Personen müssen nun automatisch Steuern zahlen. Der ausschlaggebende Punkt ist, ob jemand mit Verkäufen eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Also zum Beispiel mit der Veräußerung von Artikeln regelmäßig Geld verdienen will, indem er oder sie beispielsweise mehr für Produkte verlangt, als er oder sie selbst bei Neuanschaffung dafür bezahlt hat.

Die Steuerbehörden interessieren sich in diesem Zusammenhang vor allem für gewerbliche Verkäufe und für Produkte, die nicht zum alltäglichen Bedarf gehören beziehungsweise einen möglichen Wertzuwachs erfahren wie etwa Luxusartikel, Schmuck, Antiquitäten oder Edelmetalle. Ob Einkünfte letztendlich steuerlich relevant sind, ordnen dann die Finanzämter ein.

Auch wenn Sie nur gelegentlich alte Sachen wie Möbel aus dem Keller, gebrauchte Kinderkleidung, Spielzeug oder Ihre gebrauchte Küche auf Plattformen verkaufen, können Sie schnell über die Grenze von 30 Verkäufen beziehungsweise 2.000 Euro im Jahr kommen. Sie handeln dann aber in der Regel aus nachhaltigen Gründen und nicht mit Gewinnabsicht. Ihre Verkäufe bleiben in diesen Fällen auch weiterhin steuerfrei.

Tipp: Liegen Sie mal über den Grenzen, ist es ratsam, Quittungen oder andere Nachweise aufzubewahren, um Ihrem Finanzamt im Fall der Fälle etwas vorweisen zu können.

In diesen Fällen kann Steuerpflicht eintreten

Machen Sie allerdings dauerhaft ertragreiche Geschäfte mit Verkäufen oder Vermietungen auf Onlineplattformen, kann es sein, dass Ihr Finanzamt Sie als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender einstuft. Dann müssen Sie Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer zahlen. Auch wenn Sie zum Beispiel 30 Mal die gleiche Jeansjacke auf Ebay verkaufen, ist es unglaubwürdig, dass es sich um (gebrauchte) Alltagsartikel aus Ihrem Kleiderschrank handelt und Sie nicht aus Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Sollten Sie regelmäßig Neuware verkaufen, kann das ebenfalls Hinweise auf eine gewerbliche Tätigkeitgeben. Auch wenn Sie selbst Dinge, vor allem teure, kaufen, nur um sie direkt mit Gewinn weiterzuverkaufen, zum Beispiel eine Luxustasche für 10.000 Euro, die Sie dann für 15.000 Euro veräußern, werden Sie steuerpflichtig, da hier eine klare Gewinnabsicht zu erkennen ist.

Wer muss jetzt handeln?

Wer mit seinen Aktivitäten in den steuerlich relevanten Bereich rutscht, ist dann nach geltendem Recht gewerblich unterwegs und muss die Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben. Diese muss für das Jahr 2023 bis zum 2. September 2024 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Ausbleiben einer Einkommensteuererklärung und gleichzeitiger Meldung von Plattformen wie Etsy, Airbnb und Co. werden Sie im Herbst 2024 sicher Post der Steuerbehörde in Ihrem Briefkasten finden. In diesem Fall sollten Sie sich an ein Steuerberatungsbüro oder einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Bei Bedenken vorab absichern

Laut Bundesfinanzministerium können Sie gegen eine Gebühr einen Antrag auf Überprüfung  beim Bundeszentralamt für Steuern stellen. Hier wird dann geprüft, ob Ihre Verkaufs- oder Geschäftstätigkeiten auf Amazon-Marketplace, Ebay oder Kleinanzeigen unter den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen.

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Stand: 04.03.2024

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