Dreitägiger Bahnstreik
Die Bahn hat einen Notfallplan erstellt, aber nur wenige Züge sind in Betrieb.
Im Fernverkehr sollen ungefähr 20 Prozent der Züge fahren, und im Regionalverkehr plant die Bahn vielerorts einen stündlichen Takt.
Die Bahn versuchte am Dienstag mit einem Eilantrag den Streik zu stoppen, jedoch erfolglos.
Auch bei einem Streik gibt es für Fahrgäste ein Recht auf Entschädigung.
Darum streikt die GDL
Die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) will in den aktuellen Verhandlungen vor
allem erreichen, dass die Wochenarbeitszeit für Schichtarbeiter und
Schichtarbeiterinnen von 38 auf 35 Stunden sinkt, ohne dass der Lohn reduziert wird.
Die Bahn ist dagegen. GDL-Chef Claus Weselsky sagte, die Verhandlungen seien
gescheitert, da mit dem staatlichen Unternehmen keine Einigung möglich sei.
Neben der Arbeitszeitverkürzung fordert die Gewerkschaft auch eine monatliche Lohnerhöhung von 555 Euro sowie einen Inflationsausgleich. Die Bahn bot eine Gehaltserhöhung um 11 Prozent für 32 Monate an – zudem einen Inflationsausgleich.
Sowohl das Eisenbahnunternehmen Transdev als auch die Deutsche Bahn haben versucht, die Streiks gerichtlich zu stoppen – jedoch ohne Erfolg.
Die Bahn reagiert mit einem Notfallfahrplan
Zum Streik aufgerufen sind die Mitarbeiter der Deutschen Bahn sowie der Eisenbahnunternehmen Transdev und City-Bahn Chemnitz. Das führt deutschlandweit zu erheblichen Störungen im Fern-, Regional- und Güterverkehr.
Auch diesmal reagiert die Bahn mit einem Notfallfahrplan, aber dieser greift kaum: 80 Prozent des Bahnverkehrs fallen dennoch auch. So ist der Bahnverkehr weitestgehend lahmgelegt. Bei den letzten beiden Warnstreiks der GDL konnte die Bahn etwa 20 Prozent ihres üblichen Angebots im Fernverkehr aufrechterhalten.
Ob ein Fern- oder Regionalzug verkehrt, kann über die Bahn-App oder die Bahn-Website überprüft werden. Für personalisierte Informationen wurde eine eigene Streik-Hotline (08000 99 66 33) eingerichtet.
Diese Anbieter und Regionen sind vom Streik betroffen
Die Auswirkungen im Regionalverkehr waren je nach Region unterschiedlich – so ist etwa in Berlin und Brandenburg auch der S-Bahnverkehr massiv beeinträchtigt. Es ist bekannt, dass viele GDL-Mitglieder in den östlichen Bundesländern und im Südwesten arbeiten. Daher wird der Regionalverkehr in diesen Regionen wahrscheinlich besonders stark betroffen sein. Fahrgäste werden gebeten, ihre geplanten Fahrten möglichst zu verschieben.
Endet der Streik, wird es voraussichtlich auch am Freitagabend nach 18 Uhr nur begrenzte Zugverbindungen geben. Die Bahn wird wahrscheinlich darauf abzielen, am Sonnabend einen reibungslosen Betriebsstart zu gewährleisten. Konkrete Details wurden noch nicht bekannt gegeben.
Auch bei Streik gibt es ein Recht auf Entschädigung
Die Verbraucherzentrale macht darauf aufmerksam: Im Falle von Zugausfällen, erheblichen Verspätungen oder fehlenden Anschlüssen können Sie auch während eines Streiks eine Entschädigung fordern, egal ob im Nah- oder Fernverkehr.
Das können Sie bei Verspätungen tun
Bei Reisen mit der Deutschen Bahn und Tochtergesellschaften gelten zwei einfache Regeln: Hat Ihr Zug 60 oder mehr Minuten Verspätung, ist das ein Reisemangel. Es steht Ihnen eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises zu. Ab 120 Minuten sind es sogar 50 Prozent vom Reisepreis.
Recht auf Umstieg im Fernverkehr für Reisende
Bei einer unerwarteten Verspätung von mindestens 60 Minuten dürfen Sie – wenn möglich – auf einen anderen Zug im Fernverkehr (IC, EC, ICE) umsteigen, um Ihr Ziel zu erreichen. Das gilt auch, wenn der Alternativzug auf einer anderen Strecke fährt. Bei der Deutschen Bahn gilt diese Regel sogar schon ab einer prognostizierten Verspätung von 20 Minuten.
Recht auf Umstieg im Nahverkehr für Reisende
Für den Inter-Regio-Express (IRE), den Regional-Express (RE), die Regionalbahn (RB) und die S-Bahn gilt die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung. Aber einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten dürfen Sie – wenn möglich – ohne Probleme in einen anderen Zug umsteigen. Steigen Sie jedoch in einen IC, EC oder ICE müssen Sie einen neuen Fahrschein oder einen Aufpreis zahlen. Am Ziel angekommen, wird Ihnen für diesen Reisemangel die Fahrkarte im Reisezentrum oder über den Postweg erstattet.
Erstattung bei Abbruch der Reise für Reisende
Manchmal macht es bei einer bestimmten Verspätungszeit keinen
Sinn mehr, die Reise anzutreten. Beispielsweise, wenn man nicht mehr pünktlich
zu einem Termin erscheinen kann. Sie haben dann das Recht, von Ihrer Reise
zurückzutreten und können sich die Fahrkosten erstatten lassen. Müssen Sie
umsteigen und der erwartete Anschlusszug hat Verspätung, dürfen Sie ebenso frei
entscheiden, kostenlos an den Ort des Reisebeginns zurückzufahren – vorausgesetzt, es gibt überhaupt eine Möglichkeit und Sie sitzen nicht fest.
Mahlzeiten und Erfrischungen
Nach europäischer Fahrgastverordnung haben Sie bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten Anspruch auf „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, sofern sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder vernünftigerweise lieferbar sind“.
Anspruch auf Taxifahrten für Reisende
Gerade wenn Sie spät am Abend reisen, kann es sein, dass nach einem verpassten Anschlusszug kein weiterer fährt. Hier ist es besonders wichtig, die eigenen Rechte zu kennen. Denn in Ausnahmefällen können Sie dann auf Kosten der Bahn mit dem Taxi weiterfahren. Dafür muss einer dieser beiden Fälle eintreten:
• Der verspätete Zug wird zwischen 0 und 5 Uhr mit einer Verspätung von 60 Minuten am Reiseziel ankommen.
• Der Zug zum Zielbahnhof fällt aus und wäre die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages gewesen.
Anspruch auf eine Übernachtungsmöglichkeit für Reisende
Ist Ihre Reisefortsetzung aufgrund eines Ausfalls oder einer
Verspätung nicht mehr zumutbar, ist das Reiseunternehmen laut Reiserecht dazu
verpflichtet, Ihnen eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit anzubieten. Können
Sie in diesem Fall kein Zugpersonal oder Bahnmitarbeitende auffinden, können
Sie sich auch selbst ein Hotelzimmer nehmen und anschließend eine Erstattung
einfordern. Die Kosten für ein angemessenes Hotel – weder Jugendherberge noch
Luxushotel – werden dann übernommen, wenn Sie Ihr Ziel in der Nacht nicht mit
einer 80-Euro-Taxifahrt hätten erreichen können. Auch die Fahrt mit einem Taxi
vom Bahnhof zum Hotel kann geltend gemacht werden. Entsprechende Quittungen
müssen dafür eingereicht werden.
Hinweis: Eine Entschädigung können Sie bei der Deutschen Bahn auch online beantragen.
Stand: 10.01.2024